Vermieterbescheinigung – das Wichtigste in Kürze
Die Vermieterbescheinigung ist der Oberbegriff für zwei eng verwandte Dokumente. Das wichtigste ist die Wohnungsgeberbestätigung (auch Wohnungsgeberbescheinigung): Wer eine Wohnung bezieht, muss sich nach § 17 Abs. 1 BMG innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden – und dafür benötigt er die Bestätigung des Wohnungsgebers. Nach § 19 BMG ist der Vermieter (Wohnungsgeber) verpflichtet, den Ein- oder Auszug der meldepflichtigen Person innerhalb dieser Frist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.
Der Pflichtinhalt ist in § 19 Abs. 3 BMG genau festgelegt: Name und Anschrift des Wohnungsgebers (und, falls er nicht Eigentümer ist, auch der Name des Eigentümers), die Art des Meldevorgangs (Einzug oder Auszug), das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen. Eine Vermietung von Scheinwohnsitzen ist strafbar; deshalb darf die Bestätigung nur bei tatsächlichem Ein- oder Auszug ausgestellt werden.
Wer die Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, handelt ordnungswidrig: Nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 BMG droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Auch der Mieter riskiert ein Bußgeld, wenn er sich nicht fristgerecht anmeldet. Der Vermieter darf dem Mieter die Bestätigung nicht mit einer Selbstauskunft oder anderen Auflagen koppeln.
Daneben steht die allgemeine Mietbescheinigung – ein freiwilliger Nachweis über das laufende Mietverhältnis und die Miethöhe (Kaltmiete, Nebenkosten, Gesamtmiete). Sie wird häufig für die Wohngeldstelle, das Jobcenter (Kosten der Unterkunft, KdU) oder die Bank benötigt. Die Vorvermieterbescheinigung wiederum ist die Variante des vorherigen Vermieters, die zusätzlich Bestehen und Dauer des früheren Mietverhältnisses – oft samt Mietschuldenfreiheit – bestätigt. Alle drei Varianten deckt diese Vorlage ab.