Mieterselbstauskunft – das Wichtigste in Kürze
Die Mieterselbstauskunft ist ein Formular, mit dem du dich als Wohnungsbewerber bei einem Vermieter oder einer Hausverwaltung vorstellst und Angaben zu deiner Person, deinem Beruf und deinen finanziellen Verhältnissen machst. Sie ist freiwillig – rechtlich bewegt sie sich im vorvertraglichen Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB, das beide Seiten zu Rücksicht und Wahrheit verpflichtet. Auf einem angespannten Wohnungsmarkt entscheidet die Selbstauskunft in der Praxis oft darüber, ob du überhaupt in die engere Wahl kommst.
Datenschutzrechtlich gilt der Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO): Der Vermieter darf nur Angaben verlangen, die für die Entscheidung über dieses konkrete Mietverhältnis tatsächlich erforderlich sind. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist regelmäßig das vorvertragliche Verhältnis bzw. ein berechtigtes Interesse des Vermieters (Art. 6 Abs. 1 lit. b bzw. lit. f DSGVO). Alles, was über diesen Zweck hinausgeht, darfst du unbeantwortet lassen.
Zulässig sind deshalb nur Fragen, an denen der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat: deine Identität, die Zahl der einziehenden Personen, Beruf, Arbeitgeber und die Höhe deines Einkommens (zur Prüfung, ob es zur Miete ausreicht), dein Beschäftigungsverhältnis (befristet, unbefristet, selbstständig), Mietrückstände beim bisherigen Vermieter sowie – in engem Rahmen – die Frage nach Haustieren. Diese Angaben darf der Vermieter erfragen und auf ihre Richtigkeit vertrauen.
Unzulässig sind dagegen Fragen, die tief in deine Privatsphäre eingreifen und mit dem Mietverhältnis nichts zu tun haben: Schwangerschaft und Familienplanung, Heiratsabsichten, Religionszugehörigkeit, Parteizugehörigkeit, ethnische Herkunft, Krankheiten und Gesundheitszustand, eine Mitgliedschaft im Mieterverein oder einer Gewerkschaft sowie in aller Regel auch Vorstrafen, sofern sie nichts mit dem Mietverhältnis zu tun haben.
Auf solche unzulässigen Fragen hast du ein sogenanntes „Recht zur Lüge“: Eine bewusst falsche oder ausweichende Antwort ist rechtlich unverwertbar und kann später weder eine Kündigung noch eine Anfechtung des Mietvertrags begründen. Genauso sicher – und ohne die rechtlichen Grauzonen einer Falschangabe – ist es, die Frage einfach unbeantwortet zu lassen oder „keine Angabe“ einzutragen.
Umgekehrt gilt: Beantwortest du eine zulässige und für die Vermietung wesentliche Frage bewusst falsch – etwa zu deinem Einkommen oder zu bestehenden Mietschulden – kann der Vermieter den Mietvertrag später anfechten (§ 123 BGB) oder kündigen. Der Unterschied liegt also nicht in der Lüge selbst, sondern darin, ob die Frage überhaupt zulässig war.
Häufig verlangen Vermieter eine SCHUFA-Auskunft. Zulässig ist dabei nur die spezielle, für Vermieter gedachte Bonitätsauskunft (oft „SCHUFA-BonitätsAuskunft“ oder Vermieterauskunft genannt), die lediglich bestätigt, dass keine negativen Zahlungsinformationen vorliegen. Die vollständige Eigenauskunft nach Art. 15 DSGVO mit allen gespeicherten Daten und dem SCHUFA-Score darf der Vermieter dagegen nicht verlangen – sie enthält weit mehr, als für die Vermietungsentscheidung nötig ist.
Manche Vermieter erwarten zusätzlich eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung deines bisherigen Vermieters. Wichtig zu wissen: Der frühere Vermieter ist zur Ausstellung nicht verpflichtet – sie ist eine freiwillige Gefälligkeit. Wie du eine solche Bescheinigung formulierst oder ersatzweise vorgehst, zeigt die separate Vorlage dafür.
Bei der Auswahl von Mietinteressenten ist der Vermieter zudem an das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gebunden: Eine Ablehnung allein wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität ist unzulässig. Ausnahmen bestehen vor allem bei kleinen, vom Vermieter selbst bewohnten Objekten mit wenigen Wohnungen.
Nachweise wie Gehaltsabrechnungen, Ausweiskopie oder SCHUFA-Auskunft musst du nicht schon zur Besichtigung mitbringen – sie sind erst bei ernsthaftem Interesse des Vermieters vorzulegen, wenn du realistisch zur Wahl stehst. Von einer vollständigen Ausweiskopie raten Verbraucherzentralen generell ab; genügt eine kurze Sichtprüfung des Ausweises beim Vertragsschluss nicht, schwärze zumindest nicht benötigte Merkmale (z. B. Ausweisnummer, Größe, Augenfarbe) vor der Weitergabe.
Bekommst du die Wohnung nicht, muss der Vermieter deine Daten nach Zweckerreichung löschen (Art. 17 DSGVO) – die Bewerbung ist dann erledigt. In der Praxis wird eine kurze Aufbewahrung oft damit begründet, sich gegen mögliche AGG-Ansprüche abgelenkter Bewerber verteidigen zu können, da solche Ansprüche innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden müssen (§ 15 Abs. 4 AGG); eine dauerhafte Speicherung ist damit aber nicht gerechtfertigt.
Praktisch bleibt die Selbstauskunft freiwillig: Niemand kann dich zwingen, sie auszufüllen. Verweigerst du sie aber komplett, wird der Vermieter in der Regel einen anderen Bewerber vorziehen – auf einem engen Wohnungsmarkt ist die Auskunft faktisch Voraussetzung für den Zuschlag.
Zum Ausfüllen empfiehlt es sich, aktuelle Gehaltsnachweise (meist die letzten drei Abrechnungen), eine Arbeitgeberbescheinigung oder einen Auszug aus dem Arbeitsvertrag sowie – falls vorhanden – eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des Vorvermieters bereitzuhalten. Diese Belege reichst du erst nach, wenn der Vermieter konkret danach fragt, nicht von dir aus schon mit der Bewerbung.