Widerspruch Nebenkostenabrechnung – das Wichtigste in Kürze
Der Vermieter muss die Betriebskostenabrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellen und zustellen (§ 556 Abs. 3 BGB). Versäumt er diese Abrechnungsfrist, ist eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen – es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten.
Umgekehrt hast auch du als Mieter eine Frist: Einwendungen gegen die Abrechnung musst du dem Vermieter bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang mitteilen (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Danach greift der Einwendungsausschluss – spätere Beanstandungen sind in der Regel unwirksam. Der Widerspruch sollte deshalb konkret und rechtzeitig erfolgen.
Zur Prüfung steht dir das Recht auf Belegeinsicht zu (abgeleitet aus § 259 BGB): Du darfst sämtliche Kostenbelege, Rechnungen und Verträge einsehen. Häufige Fehler sind ein falscher Umlageschlüssel, das Umlegen nicht umlagefähiger Kosten wie Verwaltungs- und Instandhaltungskosten (nicht in § 2 BetrKV genannt, ausgeschlossen nach § 1 Abs. 2 BetrKV) sowie Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Eine geforderte Nachzahlung kannst du zunächst unter Vorbehalt der Rückforderung leisten. So vermeidest du einen Zahlungsverzug, hältst dir aber die Rückforderung offen, falls sich die Abrechnung nach Belegeinsicht als fehlerhaft erweist.