Handyvertrag kündigen – das Wichtigste in Kürze
Seit dem 1. Dezember 2021 gilt für alle Mobilfunkverträge die TKG-Novelle (Teil des *Gesetzes für faire Verbraucherverträge*). Die anfängliche Vertragslaufzeit darf seither höchstens 24 Monate betragen (§ 56 Abs. 1 TKG). Diese Vorlage funktioniert bei jedem Anbieter – nur Adresse und Vertragsdaten musst du anpassen.
Verlängert sich der Vertrag nach der Erstlaufzeit automatisch, ist er anschließend jederzeit monatlich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündbar (§ 56 Abs. 3 TKG) – und zwar kostenlos. Eine automatische Verlängerung um weitere 12 Monate ist seit der Novelle unzulässig.
Die Kündigung muss nur in Textform erfolgen. Dein Anbieter darf nach § 309 Nr. 13 BGB keine strengere Form als die Textform (§ 126b BGB) verlangen: Eine E-Mail oder ein Fax genügt, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht zwingend. Entscheidend bleibt der Nachweis über den Zugang – bewahre deshalb Einschreiben-Beleg, Sendebericht oder E-Mail-Kopie auf.
Zu unterscheiden ist die ordentliche Kündigung (nach Ablauf der Laufzeit) von der außerordentlichen Sonderkündigung. Ein Sonderkündigungsrecht besteht z. B. bei einer Preiserhöhung oder einseitigen Vertragsänderung (§ 57 TKG, Kündigung binnen drei Monaten ab Mitteilung) sowie beim Umzug, wenn der Anbieter am neuen Wohnort nicht liefern kann (§ 60 TKG).