Fitnessstudio kündigen – das Wichtigste in Kürze
Seit dem 1. März 2022 gelten verbraucherfreundlichere Regeln für Fitnessverträge. Die Erstlaufzeit darf höchstens 24 Monate betragen (§ 309 Nr. 9 lit. a BGB). Läuft der Vertrag danach weiter, verlängert er sich nicht mehr um ein ganzes Jahr, sondern nur noch auf unbestimmte Zeit – kündbar mit einer Frist von maximal einem Monat (§ 309 Nr. 9 lit. b BGB). Ältere Verträge (Abschluss vor dem 1.3.2022) können noch eine dreimonatige Frist enthalten.
Für die Kündigung genügt die Textform nach § 126b BGB – ein Brief, Fax oder eine E-Mail reicht aus. Klauseln, die eine strengere Form (etwa eigenhändige Unterschrift) verlangen, sind nach § 309 Nr. 13 BGB unwirksam. Die Verbraucherzentrale rät dennoch zum Versand per Einschreiben, damit du den Zugang notfalls beweisen kannst.
Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) ist nur eingeschränkt möglich. Ein Umzug allein berechtigt laut BGH (Urteil vom 04.05.2016, Az. XII ZR 62/15) nicht zur Sonderkündigung, da das Umzugsrisiko in der Sphäre des Mitglieds liegt. Anerkannt wird sie dagegen bei dauerhafter Trainingsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen – hier ist ein ärztliches Attest beizufügen.
Randnotiz zur Corona-Rechtsprechung: Für behördlich angeordnete Schließzeiten entschied der BGH (Urteil vom 04.05.2022, Az. XII ZR 64/21), dass Studios eingezogene Beiträge zurückzahlen müssen und die Vertragslaufzeit nicht einseitig verlängern dürfen. Prüfe daher vor dem Versand, ob eine ordentliche Kündigung zum Laufzeitende ausreicht oder ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt.