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Recht & Verträge

Kündigung Arbeitsvertrag (Arbeitnehmer) – kostenlose Vorlage mit allen Fristen

Du möchtest den Job wechseln? Mit dieser kostenlosen Vorlage kündigst du deinen Arbeitsvertrag rechtssicher, fristgerecht und in der zwingend vorgeschriebenen Schriftform. Diese Seite erklärt zusätzlich jede Frist, jede Ausnahme und die Alternativen zur einseitigen Kündigung.

Zuletzt geprüft: · ca. 1.300 Suchanfragen/Monat

Kündigung Arbeitsvertrag (Arbeitnehmer) – das Wichtigste in Kürze

Wer den Arbeitgeber wechseln will, muss den bestehenden Arbeitsvertrag selbst kündigen – eine einseitige, empfangsbedürftige Erklärung, die keiner Zustimmung des Arbeitgebers bedarf.

Für dich als Arbeitnehmer gilt die gesetzliche Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). „Vier Wochen“ ist dabei nicht dasselbe wie „ein Monat“: Gemeint sind 28 Tage vor dem jeweiligen Endtermin, nicht ein Kalendermonat.

Die gestaffelten, längeren Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB – sie reichen bei langer Betriebszugehörigkeit bis zu sieben Monate zum Monatsende – gelten ausdrücklich nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Kündigst du selbst, bleibt es bei den vier Wochen, sofern Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vorsehen; eine Verkürzung zu deinen Lasten unter das gesetzliche Minimum ist unwirksam.

Während einer vereinbarten Probezeit verkürzt sich die Frist auf zwei Wochen ohne festen Endtermin (§ 622 Abs. 3 BGB) – du kannst also mitten im Monat kündigen. Die Probezeit selbst darf höchstens sechs Monate dauern; danach gilt automatisch wieder die Grundfrist von vier Wochen.

Zwingend ist die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 623 BGB): Das Kündigungsschreiben muss auf Papier stehen und von dir handschriftlich unterzeichnet sein. Das Gesetz schließt die elektronische Form ausdrücklich aus – eine Kündigung per E-Mail, Fax, WhatsApp oder SMS ist unwirksam, und das Arbeitsverhältnis läuft dann trotz deiner Erklärung einfach weiter.

Einen Kündigungsgrund musst du nicht angeben – die ordentliche Eigenkündigung ist grundlos möglich. Anders als bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber greift für dich auch kein Kündigungsschutz: Das Kündigungsschutzgesetz schützt nach § 1 Abs. 1 KSchG ausdrücklich nur gegen die Kündigung durch den Arbeitgeber, nicht deine eigene Erklärung.

Willst du das Arbeitsverhältnis nicht einseitig beenden, sondern einvernehmlich mit dem Arbeitgeber regeln, ist der Aufhebungsvertrag die Alternative: Beendigungstermin, Abfindung und Freistellung sind dabei frei verhandelbar, und die Kündigungsfrist spielt keine Rolle.

Der Aufhebungsvertrag hat allerdings einen wichtigen Haken beim Arbeitslosengeld: Wirkst du an der Beendigung mit, verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen (§ 159 SGB III), in der kein ALG I gezahlt wird. Bei einer eigenen ordentlichen Kündigung ohne wichtigen Grund droht dieselbe Sperrzeit – ein Grund, weshalb viele lieber die korrekte Frist einhalten, statt überstürzt zu handeln.

Von der ordentlichen Kündigung streng zu trennen ist die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) – etwa bei schwerwiegenden Vertragsverstößen des Arbeitgebers wie ausbleibender Lohnzahlung. Sie beendet das Arbeitsverhältnis sofort, muss aber innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erklärt werden (§ 626 Abs. 2 BGB) – wer diese Frist verstreichen lässt, verliert das Recht zur fristlosen Kündigung.

Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses hast du Anspruch auf die Abgeltung deines Resturlaubs, soweit er nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Kläre offene Urlaubstage am besten schon im Kündigungsschreiben, damit die Abrechnung nicht in Vergessenheit gerät.

Ebenfalls mit der Beendigung entsteht der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis (§ 630 BGB, der für Arbeitnehmer auf § 109 GewO verweist): Auf Verlangen steht dir ein qualifiziertes Zeugnis zu, das zusätzlich zu Art und Dauer der Tätigkeit auch Leistung und Verhalten bewertet. Fordere es am besten direkt im Kündigungsschreiben an.

Ob du nach der Kündigung noch arbeiten musst, hängt vom Arbeitgeber ab: Eine Freistellung – unter Fortzahlung der Vergütung – ist freiwillig, es sei denn, der Arbeitsvertrag sieht sie ausdrücklich vor. Ohne Freistellung bist du bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist zur Arbeit verpflichtet.

Wie bei jeder empfangsbedürftigen Erklärung zählt der tatsächliche Zugang beim Arbeitgeber, nicht das Datum auf dem Schreiben. Übergib die Kündigung am besten persönlich mit Empfangsbestätigung oder verschicke sie per Einschreiben – so lässt sich der Zeitpunkt im Streitfall nachweisen.

Ein Beispiel: Du bist seit drei Jahren beschäftigt und möchtest zum nächstmöglichen Termin kündigen. Dein Kündigungsschreiben geht dem Arbeitgeber am Montag, 7. September 2026 zu. Vier Wochen später liegt der 5. Oktober – der nächste gesetzlich zulässige Termin ist damit der 15. Oktober 2026. Gehst du erst am 20. September zu, reichen vier Wochen nicht mehr bis zum 15.; dein Arbeitsverhältnis endet dann erst zum 31. Oktober 2026.

Für die einvernehmliche Beendigung, das Arbeitszeugnis oder die laufende Zeiterfassung während der Kündigungsfrist findest du auf Vorlagenplatz eigene, ausführliche Seiten – diese Vorlage konzentriert sich auf die einseitige Eigenkündigung durch dich als Arbeitnehmer.

Zahlen & Fakten · Recht & Verträge

46,0 Mio.
Erwerbstätige in Deutschland im Jahresdurchschnitt.
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis) (2025)
38,1 %
der Erwerbstätigen sind weniger als 5 Jahre beim aktuellen Arbeitgeber.
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis) (2024)
177.581
vor Arbeitsgerichten erledigte Verfahren zu Kündigungen.
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Statistischer Bericht Arbeitsgerichte (2024)

In 4 Schritten zur fertigen Vorlage

  1. 01

    Frist berechnen

    Ermittle deinen frühesten Kündigungstermin: vier Wochen zum 15. oder Monatsende, in der Probezeit zwei Wochen ohne festen Termin (§ 622 BGB).

  2. 02

    Daten eintragen

    Name und Anschrift von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Ort und Datum ergänzen.

  3. 03

    Kündigungstermin bestimmen

    Konkretes Datum wählen oder „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ nutzen – prüfe deine Frist zusätzlich im Arbeits- oder Tarifvertrag.

  4. 04

    Ausdrucken & eigenhändig unterschreiben

    Ohne handschriftliche Unterschrift ist die Kündigung nach § 623 BGB unwirksam. Keine E-Mail, kein Scan, kein Fax.

  5. 05

    Nachweisbar zustellen

    Persönlich mit Empfangsbestätigung oder per Einschreiben übergeben, damit sich der Zugangszeitpunkt im Streitfall belegen lässt.

  6. 06

    Zeugnis & Resturlaub klären

    Fordere Bestätigung, Arbeitszeugnis (§ 109 GewO) und Auskunft über den Resturlaub (§ 7 Abs. 4 BUrlG) direkt im Schreiben an.

Kostenlose Vorlage für die Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer mit Feld für die handschriftliche Unterschrift – inklusive Hinweisen zu Frist und Schriftform nach § 622 und § 623 BGB
Kostenlose Vorlage für die Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer mit Feld für die handschriftliche Unterschrift – inklusive Hinweisen zu Frist und Schriftform nach § 622 und § 623 BGB

Häufige Fragen

Welche Kündigungsfrist habe ich als Arbeitnehmer?

Grundsätzlich vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB) – außer Arbeits- oder Tarifvertrag sehen eine für dich günstigere Regelung vor.

Gelten die langen Fristen aus § 622 Abs. 2 BGB auch für mich?

Nein. Diese nach Betriebszugehörigkeit gestaffelten Fristen von bis zu sieben Monaten betreffen ausdrücklich nur Kündigungen durch den Arbeitgeber.

Wie lang ist die Frist in der Probezeit?

Zwei Wochen ohne festen Endtermin (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Probezeit selbst darf höchstens sechs Monate dauern; danach gilt wieder die Grundfrist von vier Wochen.

Muss die Kündigung schriftlich sein?

Ja. Nur die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift ist wirksam (§ 623 BGB); die elektronische Form ist ausgeschlossen. E-Mail, Fax und WhatsApp sind unwirksam.

Brauche ich einen Kündigungsgrund?

Nein. Für die ordentliche Eigenkündigung musst du keinen Grund nennen, und das Kündigungsschutzgesetz greift für deine eigene Erklärung ohnehin nicht (§ 1 Abs. 1 KSchG).

Was ist der Unterschied zum Aufhebungsvertrag?

Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung mit gesetzlicher Frist. Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem frei vereinbarten Termin – kann aber wie eine Eigenkündigung eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen (§ 159 SGB III).

Droht mir eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn ich selbst kündige?

In der Regel ja, wenn kein wichtiger Grund vorliegt: bis zu zwölf Wochen (§ 159 SGB III). Kläre deine Situation vorab mit der Agentur für Arbeit.

Was ist eine fristlose Kündigung, und kann ich sie auch aussprechen?

Ja, bei einem wichtigen Grund wie ausbleibender Lohnzahlung kannst auch du fristlos kündigen (§ 626 BGB). Die Erklärung muss aber innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Tatsachen erfolgen (§ 626 Abs. 2 BGB).

Was passiert mit meinem Resturlaub?

Kann er wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden, muss der Arbeitgeber ihn finanziell abgelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Ja, auf Verlangen auf ein qualifiziertes Zeugnis über Leistung und Verhalten (§ 630 BGB i. V. m. § 109 GewO) – fordere es am besten direkt im Kündigungsschreiben an.

Muss mein Arbeitgeber mich nach der Kündigung freistellen?

Nein, nicht automatisch. Eine Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung ist freiwillig, sofern der Arbeitsvertrag nichts anderes regelt; ohne sie bist du bis zum letzten Tag der Frist zur Arbeit verpflichtet.

Wie weise ich den Zugang meiner Kündigung nach?

Am sichersten durch persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder per Einschreiben. Entscheidend ist der tatsächliche Zugang beim Arbeitgeber, nicht das Datum auf dem Schreiben.

Kann ein Tarifvertrag meine Kündigungsfrist verändern?

Ja, ein Tarifvertrag oder der individuelle Arbeitsvertrag kann die Frist verlängern oder anders regeln. Eine Verkürzung unter das gesetzliche Minimum zu deinen Lasten ist unwirksam.

Feedback & Vorschläge

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