Kündigung Arbeitsvertrag (Arbeitnehmer) – das Wichtigste in Kürze
Wer den Arbeitgeber wechseln will, muss den bestehenden Arbeitsvertrag selbst kündigen – eine einseitige, empfangsbedürftige Erklärung, die keiner Zustimmung des Arbeitgebers bedarf.
Für dich als Arbeitnehmer gilt die gesetzliche Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). „Vier Wochen“ ist dabei nicht dasselbe wie „ein Monat“: Gemeint sind 28 Tage vor dem jeweiligen Endtermin, nicht ein Kalendermonat.
Die gestaffelten, längeren Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB – sie reichen bei langer Betriebszugehörigkeit bis zu sieben Monate zum Monatsende – gelten ausdrücklich nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Kündigst du selbst, bleibt es bei den vier Wochen, sofern Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vorsehen; eine Verkürzung zu deinen Lasten unter das gesetzliche Minimum ist unwirksam.
Während einer vereinbarten Probezeit verkürzt sich die Frist auf zwei Wochen ohne festen Endtermin (§ 622 Abs. 3 BGB) – du kannst also mitten im Monat kündigen. Die Probezeit selbst darf höchstens sechs Monate dauern; danach gilt automatisch wieder die Grundfrist von vier Wochen.
Zwingend ist die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 623 BGB): Das Kündigungsschreiben muss auf Papier stehen und von dir handschriftlich unterzeichnet sein. Das Gesetz schließt die elektronische Form ausdrücklich aus – eine Kündigung per E-Mail, Fax, WhatsApp oder SMS ist unwirksam, und das Arbeitsverhältnis läuft dann trotz deiner Erklärung einfach weiter.
Einen Kündigungsgrund musst du nicht angeben – die ordentliche Eigenkündigung ist grundlos möglich. Anders als bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber greift für dich auch kein Kündigungsschutz: Das Kündigungsschutzgesetz schützt nach § 1 Abs. 1 KSchG ausdrücklich nur gegen die Kündigung durch den Arbeitgeber, nicht deine eigene Erklärung.
Willst du das Arbeitsverhältnis nicht einseitig beenden, sondern einvernehmlich mit dem Arbeitgeber regeln, ist der Aufhebungsvertrag die Alternative: Beendigungstermin, Abfindung und Freistellung sind dabei frei verhandelbar, und die Kündigungsfrist spielt keine Rolle.
Der Aufhebungsvertrag hat allerdings einen wichtigen Haken beim Arbeitslosengeld: Wirkst du an der Beendigung mit, verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen (§ 159 SGB III), in der kein ALG I gezahlt wird. Bei einer eigenen ordentlichen Kündigung ohne wichtigen Grund droht dieselbe Sperrzeit – ein Grund, weshalb viele lieber die korrekte Frist einhalten, statt überstürzt zu handeln.
Von der ordentlichen Kündigung streng zu trennen ist die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) – etwa bei schwerwiegenden Vertragsverstößen des Arbeitgebers wie ausbleibender Lohnzahlung. Sie beendet das Arbeitsverhältnis sofort, muss aber innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erklärt werden (§ 626 Abs. 2 BGB) – wer diese Frist verstreichen lässt, verliert das Recht zur fristlosen Kündigung.
Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses hast du Anspruch auf die Abgeltung deines Resturlaubs, soweit er nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Kläre offene Urlaubstage am besten schon im Kündigungsschreiben, damit die Abrechnung nicht in Vergessenheit gerät.
Ebenfalls mit der Beendigung entsteht der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis (§ 630 BGB, der für Arbeitnehmer auf § 109 GewO verweist): Auf Verlangen steht dir ein qualifiziertes Zeugnis zu, das zusätzlich zu Art und Dauer der Tätigkeit auch Leistung und Verhalten bewertet. Fordere es am besten direkt im Kündigungsschreiben an.
Ob du nach der Kündigung noch arbeiten musst, hängt vom Arbeitgeber ab: Eine Freistellung – unter Fortzahlung der Vergütung – ist freiwillig, es sei denn, der Arbeitsvertrag sieht sie ausdrücklich vor. Ohne Freistellung bist du bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist zur Arbeit verpflichtet.
Wie bei jeder empfangsbedürftigen Erklärung zählt der tatsächliche Zugang beim Arbeitgeber, nicht das Datum auf dem Schreiben. Übergib die Kündigung am besten persönlich mit Empfangsbestätigung oder verschicke sie per Einschreiben – so lässt sich der Zeitpunkt im Streitfall nachweisen.
Ein Beispiel: Du bist seit drei Jahren beschäftigt und möchtest zum nächstmöglichen Termin kündigen. Dein Kündigungsschreiben geht dem Arbeitgeber am Montag, 7. September 2026 zu. Vier Wochen später liegt der 5. Oktober – der nächste gesetzlich zulässige Termin ist damit der 15. Oktober 2026. Gehst du erst am 20. September zu, reichen vier Wochen nicht mehr bis zum 15.; dein Arbeitsverhältnis endet dann erst zum 31. Oktober 2026.
Für die einvernehmliche Beendigung, das Arbeitszeugnis oder die laufende Zeiterfassung während der Kündigungsfrist findest du auf Vorlagenplatz eigene, ausführliche Seiten – diese Vorlage konzentriert sich auf die einseitige Eigenkündigung durch dich als Arbeitnehmer.