Mietbürgschaft: kostenlose Vorlage für die Bürgschaftserklärung – das Wichtigste in Kürze
Eine Mietbürgschaft ist ein Bürgschaftsvertrag nach § 765 BGB: Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Vermieter (Gläubiger), für die Verbindlichkeiten des Mieters (Hauptschuldner) aus dem Mietverhältnis einzustehen. Zahlt der Mieter seine Miete oder Nebenkosten nicht, kann sich der Vermieter an den Bürgen halten. Besonders verbreitet ist die Elternbürgschaft: Eltern verbürgen sich für die Wohnung ihres studierenden oder erstmals ausziehenden Kindes, damit der Vermieter den Mietvertrag überhaupt abschließt.
Die Bürgschaftserklärung bedarf zwingend der Schriftform (§ 766 BGB): Sie muss auf Papier stehen und vom Bürgen eigenhändig unterschrieben werden – eine Erteilung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Das Schriftformgebot hat eine Warnfunktion und soll den Bürgen vor übereilten Verpflichtungen schützen. In der Praxis wird die selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart: Der Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage (§§ 771, 773 BGB), sodass der Vermieter ihn sofort in Anspruch nehmen kann, ohne zuvor gegen den Mieter zu vollstrecken. Bei der selteneren Ausfallbürgschaft haftet der Bürge erst, wenn die Vollstreckung gegen den Mieter erfolglos geblieben ist.
Wichtig ist das Zusammenspiel mit der Kaution: Nach § 551 BGB darf die Mietsicherheit höchstens drei Nettokaltmieten betragen, und mehrere Sicherheiten sind zusammenzurechnen (Kumulationsverbot, BGH, Urteil vom 30.06.2004 – VIII ZR 243/03). Verlangt der Vermieter also eine volle Kaution *und* zusätzlich eine Bürgschaft, ist die Bürgschaft insoweit unwirksam, als die Summe drei Nettokaltmieten übersteigt. Eine Ausnahme gilt aber für die freiwillige Elternbürgschaft: Bietet der Bürge die Bürgschaft unaufgefordert an, um dem Vermieter den Vertragsabschluss zu ermöglichen, und sind damit für den Mieter erkennbar keine besonderen Belastungen verbunden, greift die Höchstgrenze nicht (BGH, Urteil vom 07.06.1990 – IX ZR 16/90). Ebenso darf eine später zur Abwendung einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs übernommene Bürgschaft die Grenze überschreiten (BGH, Urteil vom 10.04.2013 – VIII ZR 379/12).
Um das Risiko zu begrenzen, sollte der Bürge eine Höchstbetragsbürgschaft vereinbaren – die Haftung wird dann ausdrücklich auf einen Euro-Betrag gedeckelt (üblich: drei Nettokaltmieten). Ohne Deckelung haftet der Bürge grundsätzlich unbegrenzt für alle Forderungen aus dem Mietverhältnis. Die Bürgschaft ist akzessorisch (§ 767 BGB): Ihr Umfang folgt der jeweiligen Hauptforderung. Sie endet, wenn das Mietverhältnis beendet und alle gesicherten Forderungen erfüllt sind; dann ist die Bürgschaftsurkunde zurückzugeben. Wer kein Familienmitglied belasten möchte, kann alternativ eine Mietkautionsbürgschaft einer Bank oder Versicherung nutzen (gegen Jahresgebühr).