Generalvollmacht – das Wichtigste in Kürze
Mit einer Generalvollmacht ermächtigst du eine Vertrauensperson (Bevollmächtigte:n), dich in nahezu allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Rechtlich ist sie eine besonders weit gefasste Vollmacht im Rahmen der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB): Was die bevollmächtigte Person in deinem Namen erklärt, wirkt unmittelbar für und gegen dich (§ 164 BGB).
Die Erteilung einer Vollmacht ist grundsätzlich formfrei (§ 167 Abs. 2 BGB) – theoretisch wäre sogar eine mündliche wirksam. In der Praxis ist die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift dringend zu empfehlen, damit die bevollmächtigte Person sich gegenüber Dritten ausweisen kann. Für bestimmte Geschäfte genügt die einfache Schriftform allerdings nicht: Grundstücksgeschäfte und Grundbucheintragungen verlangen eine öffentlich beglaubigte Vollmacht (§ 29 GBO), Anmeldungen zum Handelsregister ebenfalls (§ 12 HGB). Für Bankgeschäfte akzeptieren viele Institute nur eine eigene Konto- bzw. Bankvollmacht.
Eine Generalvollmacht kannst du jederzeit widerrufen (§ 168 BGB) – am besten schriftlich und unter Rückforderung des Originals. Weil die bevollmächtigte Person mit dem Dokument weitreichend über dein Vermögen verfügen kann, birgt eine Generalvollmacht ein erhebliches Missbrauchsrisiko: Erteile sie nur einer Person, der du uneingeschränkt vertraust, und händige das unterschriebene Original nur dieser Person aus.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Vorsorgevollmacht: Diese greift gezielt, wenn du selbst geschäfts- oder einwilligungsunfähig wirst (z. B. nach einem Unfall oder bei Demenz), und sollte notariell beurkundet sowie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Soll eine Vollmacht über den Tod hinaus gelten, spricht man von einer transmortalen Vollmacht. Für Vorsorgefälle und Immobilien führt an einer notariellen Beratung kaum ein Weg vorbei.