Elternzeit beantragen – das Wichtigste in Kürze
Willst du Elternzeit nehmen, musst du das dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen – das schreibt § 16 Abs. 1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) vor. Schriftform bedeutet nach § 126 BGB ein Dokument mit eigenhändiger Unterschrift; nach überwiegender Auffassung reicht eine formlose E-Mail dafür nicht aus. Sende den unterschriebenen Antrag daher per Post oder persönlich mit Empfangsbestätigung.
Für die Frist gilt: Willst du Elternzeit für die Zeit bis zum dritten Geburtstag deines Kindes nehmen, musst du mindestens sieben Wochen vor Beginn anmelden. Für einen Anteil, den du zwischen dem dritten und achten Geburtstag nehmen möchtest, verlängert sich die Frist auf 13 Wochen. Reichst du zu spät ein, verschiebt sich der frühestmögliche Beginn entsprechend.
Mit der Anmeldung musst du gleichzeitig verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb der ersten zwei Lebensjahre deines Kindes du Elternzeit nehmen willst. Diese Festlegung bindet dich und den Arbeitgeber für den genannten Zeitraum; einen weiteren Anteil bis zum achten Geburtstag kannst du später gesondert anmelden.
Mit dem Antrag entsteht zugleich der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG: Er beginnt bereits vor dem eigentlichen Start der Elternzeit – frühestens acht Wochen (bzw. 14 Wochen bei einem Anteil zwischen dem dritten und achten Geburtstag) vorher – und gilt bis zum Ende der Elternzeit. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist in dieser Zeit nur in engen Ausnahmefällen mit behördlicher Zustimmung möglich.
Willst du während der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten, ist das ein eigenständiges Recht nach § 15 BEEG mit eigenen Voraussetzungen (u. a. Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer) und denselben Anmeldefristen. Kläre den genauen Stundenumfang am besten frühzeitig mit deinem Arbeitgeber, da die exakten Bedingungen im Einzelfall variieren können.
Adressiere den Antrag an die Personalabteilung oder direkte Führungskraft und bitte um eine schriftliche Empfangsbestätigung – der Zugang beim Arbeitgeber ist entscheidend für Fristbeginn und Kündigungsschutz. Bewahre eine Kopie für dich auf, falls es später zu Unstimmigkeiten über den vereinbarten Zeitraum kommt.