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Gesundheit & Pflege

Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft – kostenlose Vorlage

Mit dieser kostenlosen Vorlage dokumentieren Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz nach § 10 MuSchG: Tätigkeit und Gefährdungen erfassen, Schutzmaßnahmen nach der gesetzlichen Rangfolge festlegen und die Beschäftigte sowie die Aufsichtsbehörde informieren. Online ausfüllen, als PDF oder Word herunterladen.

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Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft – das Wichtigste in Kürze

Die Gefährdungsbeurteilung ist eine zentrale Arbeitgeberpflicht: Nach § 5 ArbSchG muss jeder Arbeitgeber die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen für alle Beschäftigten beurteilen und die Ergebnisse dokumentieren (§ 6 ArbSchG). Für schwangere und stillende Frauen gilt zusätzlich das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Diese Vorlage bildet die mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG ab – sie schützt Mutter und Kind und ist Voraussetzung dafür, dass eine Schwangere weiterarbeiten darf.

§ 10 MuSchG verlangt zwei Schritte. Zuerst muss der Arbeitgeber für jede Tätigkeit anlassunabhängig (also unabhängig davon, ob aktuell eine Frau schwanger ist) beurteilen, ob und welche Gefährdungen bestehen. Sobald eine Beschäftigte ihre Schwangerschaft mitteilt, wird diese Beurteilung konkretisiert und der Arbeitgeber muss ein Gespräch über Anpassungen der Arbeitsbedingungen anbieten (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Zu prüfen sind körperliche Belastungen (schweres Heben, langes Stehen, Zwangshaltungen, Akkord), chemische Gefährdungen (Gefahrstoffe), biologische Gefährdungen (Infektionsrisiken, z. B. bei Tätigkeiten mit Kindern oder Patienten), physikalische Einwirkungen (Lärm, Strahlung, Hitze) sowie psychische Belastungen und Arbeitszeiten. Bestimmte Tätigkeiten und Bedingungen sind für Schwangere und Stillende von vornherein unzulässig (§§ 11, 12 MuSchG).

Ergibt die Beurteilung eine unverantwortbare Gefährdung (§ 9 MuSchG), greift die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 13 MuSchG: 1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, 2. wenn das nicht genügt, ein Arbeitsplatzwechsel, und erst 3. – wenn beides nicht möglich ist – ein betriebliches Beschäftigungsverbot. Dieses ist strikt vom ärztlichen Beschäftigungsverbot zu unterscheiden: Das betriebliche spricht der Arbeitgeber wegen der Arbeitsbedingungen aus, das ärztliche stellt eine Ärztin oder ein Arzt wegen individueller gesundheitlicher Gründe aus.

Der Arbeitgeber muss das Ergebnis dokumentieren und alle Beschäftigten sowie die betroffene Frau über die erforderlichen Maßnahmen informieren (§ 14 MuSchG). Außerdem ist er verpflichtet, die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, sobald ihm eine Schwangerschaft mitgeteilt wurde (§ 27 Abs. 1 MuSchG). Diese Vorlage führt Schritt für Schritt durch Tätigkeit, Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und die Mitteilungspflichten.

Zahlen & Fakten · Gesundheit & Pflege

68 %
der Betriebe in Deutschland führen eine systematische Gefährdungsbeurteilung durch (2015: 52 %).
Quelle: DGUV / GDA-Betriebsbefragung (2023/24)
61 %
der Kleinstbetriebe (bis 9 Beschäftigte) erstellen eine Gefährdungsbeurteilung – deutlich mehr als 2015 (42 %).
Quelle: DGUV / GDA-Betriebsbefragung (2023/24)

In 4 Schritten zur fertigen Vorlage

  1. 01

    Tätigkeit beschreiben

    Betrieb, Arbeitsplatz und die konkrete Tätigkeit erfassen – zunächst anlassunabhängig für den Arbeitsplatz (§ 10 Abs. 1 MuSchG).

  2. 02

    Gefährdungen ermitteln

    Körperliche, chemische, biologische, physikalische und psychische Gefährdungen prüfen und die unzulässigen Tätigkeiten nach §§ 11, 12 MuSchG beachten.

  3. 03

    Schutzmaßnahmen festlegen

    Nach der Rangfolge des § 13 MuSchG vorgehen: erst Arbeitsbedingungen umgestalten, dann Arbeitsplatzwechsel, zuletzt betriebliches Beschäftigungsverbot.

  4. 04

    Dokumentieren & mitteilen

    Ergebnis dokumentieren, die Beschäftigte informieren (§ 14 MuSchG) und die Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen (§ 27 MuSchG). Als PDF oder Word ablegen.

Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft Vorlage nach § 10 MuSchG zum kostenlosen Ausfüllen als PDF und Word – Tätigkeit, Gefährdungen und Schutzmaßnahmen
Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft Vorlage nach § 10 MuSchG zum kostenlosen Ausfüllen als PDF und Word – Tätigkeit, Gefährdungen und Schutzmaßnahmen

Häufige Fragen

Wer muss eine Gefährdungsbeurteilung für Schwangere erstellen?

Der Arbeitgeber. Nach § 10 MuSchG muss er die Arbeitsbedingungen für jede Tätigkeit beurteilen und – sobald eine Schwangerschaft mitgeteilt wird – die Beurteilung konkretisieren und Schutzmaßnahmen festlegen. Das gilt unabhängig von Art und Umfang des Beschäftigungsverhältnisses.

Muss ich die Beurteilung auch ohne konkrete Schwangere machen?

Ja. § 10 Abs. 1 MuSchG verlangt eine anlassunabhängige, tätigkeitsbezogene Beurteilung für jeden Arbeitsplatz – also bevor überhaupt eine Beschäftigte schwanger ist. Sie wird erst bei einer konkreten Mitteilung ergänzt.

Was ist der Unterschied zwischen betrieblichem und ärztlichem Beschäftigungsverbot?

Ein betriebliches Beschäftigungsverbot spricht der Arbeitgeber aus, wenn Gefährdungen am Arbeitsplatz sich nicht durch Umgestaltung oder Arbeitsplatzwechsel beseitigen lassen (§ 13 MuSchG). Ein ärztliches Beschäftigungsverbot stellt eine Ärztin oder ein Arzt wegen individueller gesundheitlicher Gründe aus.

In welcher Reihenfolge sind Schutzmaßnahmen zu prüfen?

§ 13 MuSchG gibt eine feste Rangfolge vor: 1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, 2. Arbeitsplatzwechsel, 3. betriebliches Beschäftigungsverbot. Ein Beschäftigungsverbot ist immer nur das letzte Mittel.

Muss ich die Behörde über die Schwangerschaft informieren?

Ja. Nach § 27 Abs. 1 MuSchG muss der Arbeitgeber die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen, sobald ihm die Schwangerschaft einer Beschäftigten bekannt ist.

Welche Gefährdungen sind zu prüfen?

Körperliche Belastungen (Heben, Stehen, Zwangshaltungen), chemische Gefahrstoffe, biologische Gefährdungen wie Infektionsrisiken, physikalische Einwirkungen (Lärm, Strahlung, Klima) sowie psychische Belastungen und Arbeitszeiten. Zusätzlich gelten die Verbote der §§ 11, 12 MuSchG.