Zwischen Muster GmbH, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt, vertreten durch Sabine Muster, Geschäftsführerin, (nachfolgend „Praktikumsbetrieb“) und Max Mustermann, Altweg 1, 10115 Berlin, geb. am 12.05.2004 (nachfolgend „Praktikant:in“) wird folgender Praktikumsvertrag geschlossen:
§ 1 Art und Zweck des Praktikums
Der Praktikumsbetrieb beschäftigt die/den Praktikant:in als Pflichtpraktikum im Bereich Marketing. Das Praktikum erfolgt im Rahmen von Bachelorstudium BWL, Hochschule Musterstadt.
Zweck des Praktikums ist der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen. Es handelt sich nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG); über § 26 BBiG finden die dort genannten Vorschriften entsprechende Anwendung.
Die Betreuung im Betrieb übernimmt Sabine Muster. Die/der Praktikant:in wird an den vereinbarten Aufgaben angeleitet und in den Betriebsablauf eingebunden.
§ 2 Dauer des Praktikums und Probezeit
Das Praktikum beginnt am TT.MM.JJJJ und endet am TT.MM.JJJJ, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Als Probezeit gelten die ersten zwei Wochen. Während der Probezeit kann das Praktikumsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Frist beendet werden.
Eine Übernahme in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nach Ende des Praktikums ist mit diesem Vertrag nicht verbunden.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach den betrieblichen Regelungen.
Für minderjährige Praktikant:innen gelten die Beschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), insbesondere zu Höchstarbeitszeit, Pausen und Nachtruhe.
§ 4 Vergütung und Mindestlohn
Die/der Praktikant:in erhält eine Vergütung von z. B. 600 (oder „keine“ bei Pflichtpraktikum) € brutto pro Monat.
Bei einem freiwilligen Praktikum von mehr als drei Monaten besteht Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (§ 22 MiLoG); dieser beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 € brutto je Zeitstunde. Pflichtpraktika sowie Orientierungs- und studienbegleitende Praktika von bis zu drei Monaten sind vom Mindestlohn ausgenommen.
Die Vergütung wird jeweils zum Ende des Kalendermonats auf ein von der/dem Praktikant:in benanntes Konto gezahlt.
Die/der Praktikant:in hat für die Dauer des Praktikums Anspruch auf 5 Urlaubstage.
Der Anspruch richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Werktage im Jahr (§ 3 BUrlG) und wird für die Dauer des Praktikums anteilig gewährt (je vollem Monat rund ein Zwölftel, § 5 BUrlG). Für Jugendliche gelten die erhöhten Urlaubsansprüche des § 19 JArbSchG.
§ 6 Krankheit und Arbeitsverhinderung
Ist die/der Praktikant:in verhindert, teilt sie/er dies dem Betrieb unverzüglich mit und legt bei Krankheit spätestens am darauffolgenden Tag eine ärztliche Bescheinigung vor.
Ein etwaiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die/der Praktikant:in verpflichtet sich, über alle betrieblichen Angelegenheiten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihr/ihm im Rahmen des Praktikums bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren – auch über das Ende des Praktikums hinaus.
Geschäftsunterlagen und sonstige Arbeitsmittel sind vertraulich zu behandeln und bei Beendigung des Praktikums vollständig zurückzugeben.
Der Praktikumsbetrieb stellt der/dem Praktikant:in bei Beendigung des Praktikums ein Zeugnis aus. Es umfasst mindestens Art, Dauer und Ziel des Praktikums sowie die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse; auf Verlangen wird es um Angaben zu Leistung und Verhalten erweitert (§ 16 i. V. m. § 26 BBiG).
§ 9 Beendigung und Kündigung
Das Praktikumsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Nach Ablauf der Probezeit kann das Praktikum von beiden Seiten unter Einhaltung einer angemessenen bzw. der gesetzlichen Frist ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt für beide Seiten unberührt. Kündigungen bedürfen der Schriftform.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Die wesentlichen Vertragsbedingungen sind entsprechend § 11 BBiG und dem Nachweisgesetz schriftlich festgehalten.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (salvatorische Klausel); an die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Bestimmungen.
Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt; jede Vertragspartei erhält ein unterschriebenes Exemplar.
Ort, Datum – Unterschrift Praktikumsbetrieb
Ort, Datum – Unterschrift Praktikant:in (bei Minderjährigen zusätzlich die gesetzliche Vertretung)