Praktikumszeugnis Vorlage kostenlos ausfüllen – das Wichtigste in Kürze
Ein Praktikumszeugnis dokumentiert ein absolviertes Praktikum und ist für spätere Bewerbungen oft ähnlich wichtig wie ein Arbeitszeugnis. Rechtlich zählt ein Praktikum, das der Vermittlung beruflicher Fertigkeiten dient, über § 26 BBiG zu den „anderen Vertragsverhältnissen“ – dadurch gilt der Zeugnisanspruch aus § 16 BBiG entsprechend, unabhängig davon, ob es sich um ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer Studien- oder Ausbildungsordnung oder um ein freiwilliges Praktikum handelt. Ist das Praktikum dagegen faktisch ein reguläres Arbeitsverhältnis – etwa ein längeres, voll in den Betrieb eingebundenes und vergütetes Praktikum –, greift stattdessen derselbe Anspruch nach § 109 GewO wie beim Arbeitszeugnis.
Wie beim Arbeitszeugnis unterscheidet man auch hier ein einfaches Praktikumszeugnis, das nur Art, Dauer und Ziel des Praktikums sowie die erworbenen Kenntnisse nennt, von einem qualifizierten Zeugnis mit zusätzlicher Bewertung – Letzteres gibt es nur auf ausdrückliches Verlangen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Für die Anerkennung durch Schule, Hochschule oder Prüfungsamt genügt in der Praxis meist schon die einfache Variante: Entscheidend ist dort vor allem der Nachweis von Zeitraum, Einsatzbereich und ausgeübten Tätigkeiten, nicht eine Note. Ein Praktikumszeugnis fällt deshalb typischerweise kürzer aus als ein Arbeitszeugnis und beschreibt ausführlicher, welche Aufgaben übernommen und welche Fähigkeiten dabei erlernt wurden.
Eine Bewertung nach Leistung und Verhalten bleibt beim Praktikum eher die Ausnahme, weil kurze Einsätze selten eine belastbare Note zulassen. Verlangt eine Praktikantin oder ein Praktikant dennoch ausdrücklich eine Benotung, greifen Betriebe meist auf dieselbe Notenskala zurück, die auch im regulären Arbeitszeugnis verwendet wird. Die vollständige Zufriedenheitsformel mit allen Notenstufen erklärt die Vorlage Arbeitszeugnis im Detail – hier reicht der Hinweis, dass sie auf Wunsch ebenso anwendbar ist.
Ob ein Praktikum überhaupt vergütet werden muss, regelt nicht das BBiG, sondern das Mindestlohngesetz: Nach § 22 Abs. 1 MiLoG sind unter anderem Pflichtpraktika aufgrund einer schul-, ausbildungs- oder hochschulrechtlichen Bestimmung sowie freiwillige Orientierungspraktika bis zu drei Monaten vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen. Ob das Praktikum bezahlt war, ändert am Zeugnisanspruch selbst nichts – der besteht unabhängig von der Vergütung.
Verwechsle das Praktikumszeugnis nicht mit der Praktikumsbescheinigung: Die Bescheinigung bestätigt nur die reinen Fakten – Zeitraum, Abteilung, Tätigkeiten, oft die Stundenzahl – ohne jede Bewertung und reicht für viele schulische oder studienbezogene Nachweise bereits aus. Das Zeugnis ist die ausführlichere, für Bewerbungen wertvollere Form. Formal gilt für beide Dokumente dieselbe Regel: Schriftform auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift, denn die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 16 Abs. 2 BBiG).