Mitgliedschaft kündigen – das Wichtigste in Kürze
Wer aus einem Verein austreten möchte, hat dazu ein grundsätzliches Recht: Nach § 39 Abs. 1 BGB sind die Mitglieder jederzeit zum Austritt berechtigt. Dieses Austrittsrecht kann die Satzung nicht komplett ausschließen.
Allerdings darf die Satzung den Austritt einschränken. Nach § 39 Abs. 2 BGB kann bestimmt werden, dass die Kündigung nur zum Schluss eines Geschäftsjahres oder erst nach einer Kündigungsfrist von höchstens zwei Jahren wirksam wird. Prüfe deshalb vor dem Versand, welche Frist und welcher Kündigungstermin in deiner Satzung stehen.
Bei Gewerkschaften (z. B. ver.di, IG Metall) und Verbänden (z. B. VdK) gilt kein starres Gesetz, sondern die jeweilige Satzung. Üblich sind Fristen von drei Monaten zum Quartals- oder Jahresende. Die Satzung ist maßgeblich – lies sie vor der Kündigung genau.
Für die Kündigung genügt meist die Textform (§ 126b BGB), also Brief oder E-Mail. Entscheidend ist der Nachweis des Zugangs (Einschreiben oder Sendebestätigung). Beiträge sind bis zum wirksamen Austrittsdatum zu zahlen; ein etwaiges SEPA-Lastschriftmandat solltest du zugleich widerrufen.