Mieterhöhung-Vorlage kostenlos – das Wichtigste in Kürze
Ein Vermieter kann die Miete nicht einfach einseitig festsetzen. Für die Anhebung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete braucht es ein förmliches Mieterhöhungsverlangen – juristisch ein Zustimmungsverlangen nach § 558 BGB. Der Vermieter *verlangt* die Zustimmung des Mieters; erst mit dieser (oder einem Urteil) gilt die neue Miete. Diese Vorlage liefert genau dieses Musterschreiben zum Ausfüllen als PDF oder Word.
Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Die Miete muss zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert sein, und das Verlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung gestellt werden (Jahressperrfrist). Die neue Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen – das sind die üblichen Entgelte für vergleichbare Wohnungen (Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit, Lage), die in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert wurden. Und es gilt die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB): Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 % steigen, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nur um 15 %.
Das Schreiben muss begründet sein (§ 558a BGB) und genügt der Textform – anders als eine Kündigung braucht es also keine handschriftliche Unterschrift, ein Brief, Fax oder eine E-Mail reicht. Als Begründungsmittel kommen in Betracht: ein Mietspiegel (einfacher oder qualifizierter, §§ 558c, 558d BGB), die Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB), ein Sachverständigengutachten oder die Benennung von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen (Vergleichswohnungen). Ohne taugliche Begründung ist das Verlangen unwirksam.
Der Mieter hat eine Zustimmungsfrist (§ 558b BGB): bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats, der auf den Zugang des Schreibens folgt. Stimmt er zu, schuldet er die erhöhte Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang. Verweigert er die Zustimmung, kann der Vermieter innerhalb von weiteren drei Monaten auf Erteilung der Zustimmung klagen (Zustimmungsklage). Wichtig für beide Seiten: Schweigen gilt nicht als Zustimmung, und der Mieter darf auch teilweise zustimmen.
Aus Mietersicht lohnt sich vor jeder Unterschrift eine Prüfung: Sind die Fristen (15 Monate, Jahressperre) gewahrt? Ist das Schreiben ordnungsgemäß begründet und die Kappungsgrenze eingehalten? Liegt die verlangte Miete wirklich innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete – etwa laut Mietspiegel? Eine Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB (Umlage von 8 % der Modernisierungskosten pro Jahr) folgt eigenen Regeln und ist von der Erhöhung zur Vergleichsmiete zu trennen. Im Zweifel hilft der örtliche Mieterverein oder eine Rechtsberatung weiter.