EÜR-Vorlage kostenlos – das Wichtigste in Kürze
Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) – oft auch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung genannt – ist die einfachste Form der Gewinnermittlung. Nach § 4 Abs. 3 EStG ist der Gewinn schlicht der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben: Gewinn = Einnahmen − Ausgaben. Eine doppelte Buchführung, Inventar oder Bilanz sind nicht nötig. Diese EÜR-Vorlage bildet genau diese Rechnung ab und dient als Grundlage für die amtliche Anlage EÜR zur Steuererklärung.
Die EÜR nutzen dürfen alle, die nicht buchführungspflichtig sind: Freiberufler nach § 18 EStG (Ärzte, Anwälte, Journalisten, IT-Dienstleister, Designer u. a.) unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes, sowie Kleingewerbetreibende und Kleinunternehmer, solange sie die Grenzen des § 141 AO nicht überschreiten. Zur Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG) verpflichtet ist ein Gewerbebetrieb erst ab mehr als 800.000 € Umsatz oder mehr als 80.000 € Gewinn im Jahr (Werte seit dem Wachstumschancengesetz 2024). Wer darunter bleibt, spart sich mit der EÜR den erheblichen Aufwand der doppelten Buchführung.
Herzstück der EÜR ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 11 EStG): Eine Einnahme zählt in dem Jahr, in dem das Geld tatsächlich zufließt, eine Ausgabe in dem Jahr, in dem sie tatsächlich abfließt – nicht das Rechnungs-, sondern das Zahlungsdatum entscheidet. Ausnahme sind regelmäßig wiederkehrende Zahlungen (z. B. Miete, Beiträge) rund um den Jahreswechsel: Fließen sie innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem 31.12. zu bzw. ab, gehören sie in das Jahr, zu dem sie wirtschaftlich zählen. Anschaffungen für das Anlagevermögen werden nicht sofort voll abgezogen, sondern über die Nutzungsdauer abgeschrieben (AfA); geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 € netto dürfen sofort abgesetzt werden.
Kleinunternehmer nach § 19 UStG – seit 2025 gilt: Vorjahresumsatz höchstens 25.000 €, laufendes Jahr höchstens 100.000 € – weisen keine Umsatzsteuer aus und ziehen keine Vorsteuer. In ihrer EÜR tragen sie deshalb die Bruttobeträge ein: Der Rechnungsbetrag zählt in voller Höhe als Betriebseinnahme, und die im Einkauf gezahlte Umsatzsteuer ist Teil der Betriebsausgabe. Wer dagegen zur Umsatzsteuer optiert, erfasst Einnahmen und Ausgaben netto und behandelt Umsatz- und Vorsteuer als durchlaufende Posten. Seit dem Besteuerungszeitraum 2024 müssen Kleinunternehmer zudem in der Regel keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung mehr abgeben.
Typische Betriebseinnahmen sind Honorare, Waren- und Dienstleistungserlöse, vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Zuschüsse; typische Betriebsausgaben sind Wareneinkauf, Büro- und Materialkosten, Miete, Telefon/Internet, Fahrt- und Reisekosten, Versicherungen, Beiträge, Fortbildung und Abschreibungen. Halten Sie zu jeder Buchung einen Beleg mit fortlaufender Nummer bereit – „keine Buchung ohne Beleg“. Die fertige Rechnung übertragen Sie in die Anlage EÜR, die seit Jahren elektronisch und authentifiziert über ELSTER (§ 60 Abs. 4 EStDV) ans Finanzamt zu übermitteln ist; eine Abgabe in Papierform ist nur noch im Härtefall auf Antrag möglich. Diese Vorlage gibt es als Excel-Datei zum Weiterrechnen und als PDF zum Ausdrucken.