Erbschein beantragen – das Wichtigste in Kürze
Der Erbschein ist das amtliche Zeugnis des Nachlassgerichts darüber, wer Erbe ist und – bei mehreren Erben – wie groß die einzelnen Erbteile sind (§ 2353 BGB). Er wird nur auf Antrag erteilt, niemals von Amts wegen. Sein praktischer Wert liegt im öffentlichen Glauben (§ 2366 BGB): Wer mit der im Erbschein genannten Person ein Geschäft über einen Nachlassgegenstand abschließt, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie wirklich Erbin oder Erbe ist. Genau deshalb verlangen Banken, Versicherungen, Grundbuchämter und Vertragspartner ihn so häufig.
Zuständig ist das Amtsgericht als Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 Abs. 1 FamFG) – nicht das Gericht an deinem eigenen Wohnort und nicht das des Sterbeorts. Lag der letzte gewöhnliche Aufenthalt im Ausland, ist das Gericht des letzten inländischen Aufenthalts zuständig (Abs. 2); fehlt auch der, entscheidet das Amtsgericht Schöneberg in Berlin (Abs. 3). Den Antrag kannst du schriftlich einreichen – dafür ist diese Vorlage gemacht – oder beim Gericht zur Niederschrift erklären.
Was in den Antrag hinein muss, steht in § 352 Abs. 1 FamFG: Zeitpunkt des Todes, letzter gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit des Erblassers, das Verhältnis, auf dem dein Erbrecht beruht, Angaben zu Personen, die dich ausschließen oder deinen Erbteil mindern würden – und in welcher Weise sie weggefallen sind –, das Vorhandensein von Verfügungen von Todes wegen, ein Rechtsstreit über das Erbrecht, die Annahme der Erbschaft und die Größe deines Erbteils. Beruht das Erbrecht auf einem Testament oder Erbvertrag, ist diese Verfügung zusätzlich genau zu bezeichnen (§ 352 Abs. 2 FamFG). Diese Vorlage geht den Katalog Punkt für Punkt durch – das ist der häufigste Grund, warum Anträge vom Gericht zurückkommen.
Die eidesstattliche Versicherung ist der Punkt, an dem selbst gute Muster scheitern. Nach § 352 Abs. 3 FamFG sind die Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen; für alles Übrige hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit entgegensteht. Eine zu Hause ausgedruckte und unterschriebene Versicherung erfüllt das nicht. Das Gericht kann die Versicherung aber erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält – etwa bei klarer Urkundenlage. Deshalb endet dieser Antrag mit der Bitte um einen Termin bzw. um den Hinweis, ob das Gericht darauf verzichtet. Wer alles in einem Schritt erledigen will, geht mit dem fertigen Antrag zur Notarin oder zum Notar: Dort wird die Versicherung aufgenommen und der Antrag zugleich an das Nachlassgericht weitergeleitet.
Beizufügen sind in der Regel: Sterbeurkunde, die Urkunden, die dein Verwandtschaftsverhältnis belegen (Geburts- oder Heiratsurkunde, bei Ehegatten zusätzlich Angaben zum Güterstand, gegebenenfalls der Ehevertrag), das Testament oder der Erbvertrag im Original samt Eröffnungsniederschrift, Sterbeurkunden vorverstorbener Miterben, Kopien von Ausschlagungserklärungen, dein Ausweis sowie eine Aufstellung der Nachlassgegenstände. Die letzte Aufstellung ist kein Formalismus: Aus ihr berechnet das Gericht die Gebühren.
Die Kosten richten sich nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, abzüglich der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten (§ 40 Abs. 1 GNotKG). Fällig werden meist zwei Gebühren von je 1,0 nach Tabelle B des GNotKG: eine für den Erbschein (KV 12210) und eine für die eidesstattliche Versicherung (KV 23300). Konkret: Bei einem Nachlasswert von 50.000 € sind das 2 × 165 € = 330 €, bei 100.000 € 2 × 273 € = 546 €, bei 200.000 € 2 × 435 € = 870 €. Erlässt das Gericht die eidesstattliche Versicherung, halbiert sich der Betrag. Schulden des Erblassers senken den Wert – gib sie deshalb an.
Häufig brauchst du gar keinen Erbschein. Beruht die Erbfolge auf einem notariellen Testament oder Erbvertrag, genügt dem Grundbuchamt die öffentliche Urkunde zusammen mit der Eröffnungsniederschrift (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Banken dürfen den Erbschein nicht pauschal verlangen: Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende Klausel in Sparkassen-AGB für unwirksam erklärt, weil der Erbe sein Erbrecht auch anders nachweisen kann (BGH, Urteil vom 08.10.2013 – XI ZR 401/12). Und eine über den Tod hinaus wirksame Vollmacht macht den Erbschein für Konten und laufende Geschäfte oft ganz entbehrlich – siehe unsere Vorlagen für die Vollmacht und die Generalvollmacht. Prüfe also zuerst, ob die Stelle, die den Erbschein verlangt, nicht auch mit weniger auskommt.
Zwei Fristen solltest du im Kopf haben. Erstens: Der Erbscheinsantrag gilt als Annahme der Erbschaft; danach ist eine Ausschlagung ausgeschlossen (§ 1943 BGB). Die Ausschlagungsfrist beträgt nur sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund (§ 1944 BGB). Solange unklar ist, ob der Nachlass überschuldet ist, beantrage also keinen Erbschein. Zweitens: Wird die Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beantragt, ist die Eintragung der Erben gebührenfrei (Vorbemerkung 1.4.1 zu KV 14110 GNotKG). Diese Frist wird nicht verlängert – auch nicht, wenn sich das Erbscheinsverfahren hinzieht.
Welche Art von Erbschein passt? Der Alleinerbschein weist eine einzige Person als Erben aus. Bei mehreren Erben wird ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt, den jeder einzelne Miterbe für alle beantragen kann; anzugeben sind dann alle Erben und ihre Erbteile sowie die Annahme durch die übrigen Erben (§ 352a FamFG). Der Teilerbschein bescheinigt nur deinen eigenen Erbteil – sinnvoll, wenn ein anderer Miterbe nicht mitwirkt. Ein gegenständlich beschränkter Erbschein deckt nur einzelne Nachlassgegenstände ab. Liegt Vermögen in anderen EU-Staaten, ist zusätzlich das Europäische Nachlasszeugnis nach der EU-Erbrechtsverordnung (VO (EU) Nr. 650/2012) zu prüfen – es wirkt in fast allen Mitgliedstaaten unmittelbar. Trage die gewünschte Art oben im ersten Absatz ein.
Stellt sich später heraus, dass der Erbschein unrichtig ist, zieht das Nachlassgericht ihn ein (§ 2361 BGB) – etwa wenn ein späteres Testament auftaucht. Gib deshalb auch Verfügungen an, von denen du nur gehört hast, und formuliere lieber „nach meiner Kenntnis“ als eine Behauptung, die du nicht belegen kannst. Wer eine letztwillige Verfügung noch selbst errichten will, findet den passenden Mustertext beim Berliner Testament; für Erklärungen an Eides statt außerhalb des Erbscheinsverfahrens gibt es die eidesstattliche Erklärung.