Eidesstattliche Erklärung – das Wichtigste in Kürze
Eine eidesstattliche Erklärung ist eine schriftliche Versicherung, mit der eine Person die Richtigkeit einer Angabe besonders nachdrücklich bestätigt – häufig verlangt von Versicherungen, Ämtern, im Nachlassverfahren oder beim Nachweis verlorener Unterlagen. Der Begriff wird umgangssprachlich oft mit der „eidesstattlichen Versicherung“ gleichgesetzt, rechtlich sind das jedoch zwei verschiedene Dinge.
Eine eidesstattliche Versicherung im strafrechtlichen Sinn der §§ 156, 161 StGB liegt nur vor, wenn sie vor einer zur Abnahme zuständigen Stelle abgegeben wird – etwa vor einer Behörde, einem Gericht oder einem Notar. Nur in diesem Rahmen macht sich strafbar, wer wissentlich oder fahrlässig eine falsche Angabe an Eides statt versichert; das Strafgesetzbuch sieht dafür Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.
Eine privat verfasste und unterschriebene eidesstattliche Erklärung – wie sie diese Vorlage erstellt – ist dagegen keine eidesstattliche Versicherung im Sinne dieser Strafvorschriften. Sie entfaltet ihre Wirkung dadurch, dass die Empfängerin oder der Empfänger – etwa eine Versicherung, ein Amt oder ein Nachlassgericht – sie als Nachweis akzeptiert. Ob und in welcher Form eine Stelle eine solche Erklärung annimmt, entscheidet sie im Einzelfall selbst.
Typische Anlässe sind der Nachweis eines Verlusts oder Diebstahls gegenüber einer Versicherung, Angaben zum Nachlass gegenüber einem Nachlassgericht, die Bestätigung fehlender Unterlagen gegenüber einer Behörde oder die Versicherung einzelner Tatsachen im Alltag, etwa gegenüber einer Bank oder einem Vermieter.
Auch außerhalb der strafrechtlich geregelten eidesstattlichen Versicherung bleibt eine bewusst falsche Erklärung nicht folgenlos: Wer damit eine Behörde, ein Gericht oder einen Vertragspartner täuscht, riskiert je nach Fall zivilrechtliche Ansprüche oder eine Strafbarkeit wegen Betrugs (§ 263 StGB). Formuliere die Angaben deshalb stets wahrheitsgemäß und so konkret wie möglich.
Für die private eidesstattliche Erklärung genügt in der Regel die Textform mit Ort, Datum und eigenhändiger Unterschrift. Verlangt eine Behörde, ein Gericht oder ein Notar ausdrücklich eine eidesstattliche Versicherung im förmlichen Sinn, wird diese vor Ort abgenommen – die schriftliche Erklärung allein ersetzt das nicht.