Quittung-Vorlage – das Wichtigste in Kürze
Eine Quittung ist die schriftliche Empfangsbestätigung über eine erhaltene Zahlung – meist eine Barzahlung. Wer zahlt, hat gegen den Empfänger einen gesetzlichen Anspruch darauf: Nach § 368 BGB muss der Empfänger auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis erteilen. Für den Zahlenden ist die Quittung damit der Beweis, dass die Schuld beglichen ist.
Eine Quittung ist nicht dasselbe wie eine Rechnung oder ein Kassenbon: Die Rechnung *fordert* eine Zahlung, der Kassenbon wird automatisch vom elektronischen Kassensystem erzeugt – die Quittung *bestätigt* den Empfang. Zu den üblichen Pflichtangaben gehören Name und Anschrift des Ausstellers, das Ausstellungsdatum, der Betrag (in Ziffern und Worten), der Verwendungszweck und die Unterschrift des Ausstellers.
Damit der Empfänger die Zahlung steuerlich geltend machen kann, muss die enthaltene Umsatzsteuer ausgewiesen sein (§ 14 UStG). Bis zu einem Bruttobetrag von 250 € genügt dafür eine vereinfachte Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV): Aussteller, Datum, Art der Leistung, Bruttobetrag in einer Summe und der Steuersatz reichen dann für den Vorsteuerabzug. Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen keine Umsatzsteuer aus und vermerken dies auf der Quittung.
Halte den Verwendungszweck genau fest: Bestehen mehrere offene Forderungen, bestimmt er, welche Schuld getilgt ist (Anrechnung nach § 366 BGB). Als Unternehmer bewahrst du Quittungen als Buchungsbelege auf – seit dem 1.1.2025 8 Jahre nach § 147 AO (GoBD). Privatpersonen trifft keine Aufbewahrungspflicht, sollten Belege bei größeren Zahlungen wie Kaution oder Privatverkauf aber trotzdem behalten.